Hat ein in Deutschland ansässiger AbgPfl in den Jahren 1993 bis 1997 Verluste aus einer inländischen Kommanditbeteiligung erlitten, die mit seinem positiven Welteinkommen in diesen Jahren in Deutschland zwar nicht formell ausgeglichen wurden, die aber im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes den gleichen Effekt bewirkt haben, dann würde eine Verlustverwertung auch in Österreich zu einer ungerechtfertigten Verlustdoppelverwertung führen (EAS 1770, ÖStZ 12/2001, S 300, Art-Nr 621). Soweit diese Verluste jedoch die Auslandseinkünfte überstiegen haben, sind sie im Verhältnis zu Deutschland nach den Vorschriften des § 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988 in Österreich vortragsfähig; allerdings unter der weiteren im Auslegungsweg abzuleitenden Voraussetzung, dass hierdurch auch in den Folgejahren keine Verlustdoppelverwertung eintritt. Bei dieser Sichtweise ist die Verlustverwertung in Österreich nicht auf einen Vortrag auf eventuelle künftige Kommanditgewinnanteile begrenzt, sondern als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der der Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte abzugsfähig. Diese Vortragsfähigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der beschränkt StPfl in der Folge in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht eintritt.