Zahlungen, die der österr Bauherr eines Hotels an ausländische Architekten und Berater leistet, unterliegen gem § 99 EStG dem inländischen Steuerabzug von 20 %. Dieser Steuerabzug kann unterbleiben, wenn der hierfür haftungspflichtige österr Bauherr über ausreichende Nachweise verfügt, dass die Leistungen der ausländischen Unternehmen aufgrund bestehender DBA in Österreich steuerfrei sind. Liegt in einem solchen Fall daher dem Bauherren eine ordnungsgemäß ausgefüllte und von den ausländischen Steuerbehörden bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung vor, dann kann die abkommenskonforme Steuerentlastung unmittelbar von ihm vorgenommen werden, wenn ihm auch sonst keine Umstände bekannt sind oder bei Erfüllung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten bekannt sein müssten, die die Entlastungsberechtigung aufgrund des DBA in Frage stellen (zB Kenntnis einer bloßen „Briefkasteneigenschaft“ der ausländischen Gesellschaft, die ihrerseits die Beträge in der Folge in eine Steueroase weiterleitet).