Anlage zu Pkt 5 des Erlasses vom 20. 8. 2002, GZ 09 1901/5-IV/9/02
Die Anlage zu Pkt 5 des Erlasses vom 20. 8. 2002, GZ 09 1901/5-IV/9/02 lautet:
1. Allgemeines
Zur Beurteilung, ob ein Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt, kann der Abschnitt F „Bauwesen“ der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten -- (ÖNACE 1995), basierend auf der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, herausgegeben von der Statistik Austria, herangezogen werden (Internetadresse: http://www.statistik.at/oenace ).