In die USA fließende österr Sozialversicherungspensionen, auch solche, die die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien auszahlt, unterliegen gem § 98 Z 5 EStG iVm Art 18 Abs 1 lit b DBA-USA der österr Lohnabzugsbesteuerung. Diese Pensionen sind in den USA von der Besteuerung freizustellen (s insb auch Art 1 Abs 4 und 5 lit a DBA-USA). Freiwillige Personenversicherungen (zB Prämien zu einer Krankenzusatzversicherung oder zu einer Reise-Unfallversicherung) können im Rahmen der Beschränkungen des § 18 EStG 1988 als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Hiezu müsste von den betroffenen Pensionsempfängern bei ihren österr Wohnsitzfinanzämtern (besteht kein inländischer Wohnsitz, beim FA für den 1. Bezirk in Wien) eine Veranlagung beantragt werden.