Unfallrenten haben nach Auffassung des BMF Schadenersatzcharakter und stellen kein Entgelt für frühere unselbstständige Arbeit dar (EAS 170). Sie fallen daher auch nicht unter den in Art 18 DBA-Kroatien verwendeten Begriff der „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden“. Unfallrenten fallen sonach unter keine der besonderen Steuerzuteilungsregeln das DBA sodass sie der allgemeinen Zuteilungsregel des Art 21 zugeordnet werden müssen (EAS 170). Daraus folgt, dass die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach Kroatien gezahlten Unfallrenten in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind. (SWI 2001, 414)