Wird eine in Jersey gegründete Kapitalgesellschaft in Großbritannien aufgrund des dort befindlichen Ortes der Geschäftsleitung der Besteuerung unterzogen, würde von Österreich kein Einwand dagegen erhoben werden, dass das DBA-Großbritannien angewendet wird, wenn die britische Steuerverwaltung eine Bescheinigung erteilt, derzufolge diese Gesellschaft iSd DBA-Großbritannien als in Großbritannien ansässig betrachtet wird (Ansässigkeitsbescheinigung). (SWI 2001, 410)