Nach Ansicht des BMF verliert eine französische Staatspension, die nach Art 19 DBA-Frankreich in Österreich steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie an die Witwe des ehemaligen Staatsbediensteten weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine öffentliche Funktion in Frankreich bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, daß eine grundsätzlich dem Art 19 zuzuordnende Pension in den Händen der Rechtsnachfolgerin lediglich nur deshalb anders zuzuordnen wäre (s auch EAS 103 und 438). (SWI 2001, 433)