Tritt eine österr KEG für eine deutsche Lebensberaterin als Seminarveranstalter auf, wobei diese Seminare teilweise auch als „Schule“ angeboten werden, dann mag hier bei der Beurteilung der Frage, ob die Lebensberaterin unterrichtend (und damit DBA-steuerfrei) oder vortragend (und damit steuerpflichtig) in Österreich auftritt, für die KEG ein Entscheidungsgrenzfall vorgelegen haben.