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Deutsche Aufsichtsratssteuer gem. § 50a EStG (EAS 1920 v 21. 8. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMFDBA-Deutschland (E,V)ÖStZ 2001/1105ÖStZ 2001, 573 Heft 22 v. 15.11.2001

Ausländische Einkünfte sind stets nach österr Steuerrecht zu ermitteln. Dies gilt auch für die Ermittlung der Höhe deutscher Aufsichtsratsvergütungen, die bei dem in Österreich ansässigen Aufsichtsrat lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind. Die 30%ige deutsche Aufsichtsratssteuer, die gem § 50a dEStG erhoben wird, kann nicht mit der seinerzeitigen österr Aufsichtsratsabgabe verglichen werden, die neben der persönlichen Einkommensteuer als objektbezogene Sachsteuer erhoben worden ist. Anders als im Fall der österr Aufsichtsratsabgabe wird durch § 50a dEStG keine von der Einkommensteuerpflicht gesonderte Steuerpflicht begründet, sondern handelt es sich hiebei lediglich um eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die deutsche Aufsichtsratssteuer samt Solidaritätszuschlag sind daher bei Ermittlung der deutschen Progressionseinkünfte den deutschen Aufsichtsratsbezügen wieder hinzuzurechnen. (SWI 2001, 416)

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