Durch die Verordnung BGBl II 2001/97, mittels der die Regelung des derzeit noch nicht ratifizierten DBA-Deutschland vom 24. 8. 2000 über die grenzüberschreitende Verlustverwertung in Wirksamkeit gesetzt worden ist, wurde keine Einschränkung der nach § 102 EStG 1988 bestehenden Verlustvortragsmöglichkeiten herbeigeführt. Hat daher eine deutsche Gesellschaft im Jahr 1996 aus ihrer österr KG-Beteiligung einen Verlust erlitten und steht einwandfrei fest, dass dieser Verlust mangels ausreichender Welteinkünfte dieser Gesellschaft in Deutschland weder 1996 noch in den Folgejahren verwertbar ist, dann greift die subsidiäre Verlustvortragsmöglichkeit des § 102 EStG auf österr Seite ein und gestattet einen Verlustabzug. Das österr FA ist berechtigt, sich gegen eine Verlustdoppelverwertung abzusichern und als Voraussetzung für den Abzug des Verlustes 1996 im KG-Gewinnjahr 1998 eine Bestätigung des deutschen FA zu verlangen, dass auch auf deutscher Seite keine Verlustverwertung betreffend diesen Verlust 1996 erfolgt ist oder erfolgen wird. (SWI 2001, 413)