Errichtet eine deutsche Leasinggesellschaft auf dem Gelände eines österr Unternehmens ein Hochregallager und verleast es dieses an das österr Unternehmen unter Bedingungen, die zur Beurteilung der Transaktion als Vermietung unter Zurechnung des Wirtschaftsgutes an den Leasinggeber führen, dann ist für die Frage, ob das Besteuerungsrecht an den Leasingraten Österreich oder Deutschland zusteht, entscheidend, ob das Hochregallager als bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut zu werten ist. Im ersten Fall wäre Art 12 Abs 2 DBA-Deutschland-1954 bzw Art 7 DBA-Deutschland-2000 und im zweiten Fall Art 3 DBA-Deutschland-1954 bzw Art 6 DBA-Deutschland-2000 anzuwenden.