EStG 1988: § 34 Abs 4
Die belangte Behörde ging bei der Berechnung des Selbstbehaltes nach § 34 Abs 4 EStG 1988 von einem „wirtschaftlichen“ Einkommen aus und ermittelte den Selbstbehalt von einem Einkommen, welches die von der Beschwerdeführerin bezogenen, nach § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei gestellten Beträge an Arbeitslosengeld einschloss.