Die EU-Mitgliedstaaten legen gemäß Art 28c Teil A Buchstabe a der 6. MWSt-RL die Bedingungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen fest. Ziel dieser Bestimmung ist es, eine einfache und korrekte Anwendung der Befreiung zu gewährleisten sowie Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch zu verhindern. Am Beispiel der Niederlande und Irlands stellen die Autoren dar, wie und mit welchen unterschiedlichen Zugängen einzelne Mitgliedstaaten an die Kontrolle der innergemeinschaftlichen Lieferungen herangehen.