Seit 1. 10. 2000 besteht eine neue Form des Altersteilzeitgeldes. Die Inanspruchnahme der Altersteilzeit kann flexibel gestaltet werden, wobei dies vielfach in geblockter Form geschieht. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob im Falle einer geblockten Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rückstellung für jene Aufwendungen zu bilden ist, die in den Freistellungszeitraum fallen.