Durch eine Ergänzung der Rz 2953 der UStR 2000 wird darauf hingewiesen, dass bei der Besorgung von "All-Inklusive" Reiseleistungen gegenüber Unternehmern die Besorgung der Restaurationsumsätze (siehe Kraus, ÖStZ 2001/ 317) "jedenfalls nach dem 31. 12. 2001" zu besteuern ist. Wurde bei vor dem 1. 1. 2002 erbrachten Besorgungsleistungen eine entsprechende Besteuerung nicht vorgenommen, hat es damit sein Bewenden. Um eine Doppelbelastung mit USt zu vermeiden, wird von einer Besteuerung der Besorgungsleistungen im Inland abgesehen, wenn im anderen EU-Mitgliedstaat (zB Italien) keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.