Der EuGH hat mit Urteil vom 27.09.2001, Rs 16/00 ("Cibo Participations SA"), festgestellt, dass Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 4 Abs 2 der 6. RL sind, wenn sie Tätigkeiten darstellen, die gem Art 2 derRL der MWSt unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holding an ihre Tochtergesellschaften. Die Kosten, die einer Holding für die bei Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft erworbenen Dienstleistungen entstanden sind, gehören zu ihren allg Kosten und hängen deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen. Wenn die Holding deshalb sowohl Umsätze tätigt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ergibt sich aus Art 17 Abs 5 Unterabs 1 der 6. RL, dass sie den Vorsteuerabzug nur aliquot vornehmen kann. Der Bezug von Dividenden fällt nicht in den Anwendungsbereich der MWSt.