EStG 1988: § 14 Abs 12, § 124b Z 33 lit a
Rz 3440 der EStR 2000 sieht - ebenso wie der frühere Jubiläumsgeldrückstellungserlass - aus Vereinfachungsgründen die Möglichkeit vor, den zum Ende des Wirtschaftsjahres 1999 (1998/1999) bestehenden so genannten „steuerunwirksamen Sockelbetrag“ auf fünfzehn Jahre verteilt abzuschreiben. Dieser Sockelbetrag errechnet sich aus der nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten ermittelten Summe der Rückstellungsstände zum Ende dieses Wirtschaftsjahres abzüglich der für dieses Jahr vorgenommenen Dotierung sowie abzüglich eines allfälligen fortgeschriebenen (und somit steuerrechtlich bereits als Betriebsausgabe wirksam gewesenen) Rückstellungsstandes zum Ende des Wirtschaftsjahres 1993. Sowohl für die Berechnung dieses steuerunwirksamen Sockelbetrages als auch für dessen steuermindernde Verteilung ist es ohne Bedeutung, ob und in welcher Höhe in der Vergangenheit bereits handelsrechtlich eine Jubiläumsgeldrückstellung gebildet wurde oder nicht.