Auf Grund des § 17 Abs 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400/1988, wird verordnet:
Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl Nr 32/1993, wird wie folgt geändert: