Nach der RL kann der Unternehmer einen gemischt genutzten Gegenstand zur Gänze dem Unternehmen zuordnen oder etwa nur den unternehmerisch genutzten Teil. Sofern der Unternehmer nicht anders disponiert, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Unternehmer den Gegenstand zur Gänze dem Unternehmen zuordnet. Beiser schließt daraus, dass die gesetzliche Fiktion einer vollständigen Unternehmensnutzung in solchen Fällen den Vorsteuerausschluss für die Privatsphäre aufhebt.