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Beginn der Bauausführungsfrist (EAS 1865 v 2. 7. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-SpanienÖStZ 2001/927ÖStZ 2001, 468 Heft 18 v. 15.9.2001

Ein österr Unternehmen, das den Auftrag zur Errichtung einer Rohrschweißanlage in Spanien übernimmt, begründet hiedurch nur dann eine die spanische Besteuerung auslösende Betriebstätte, wenn die Montagetätigkeit 12 Monate überschreitet (Art 5 Abs 2 lit g DBA-Spanien). Diese Frist beginnt gem Z 11 des OECD-Kommentars zu Art 5 OECD-MA von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das Unternehmen mit den Arbeiten - einschließlich aller vorbereitenden Arbeiten - in Spanien beginnt. Arbeitsbeginn in diesem Zusammenhang ist auch die Arbeitsaufnahme durch unter Vertrag genommene Subauftragnehmer (EAS 341).

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