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Entwurf einer BMF-Verordnung zu § 109a EStG

Die erste Seite aktuellÖStZ 2001/828ÖStZ 2001, 413 Heft 17 v. 1.9.2001

Nach einem Verordnungsentwurf des BMF zu § 109a EStG (idF BBG 2001) ist vorgesehen, dass Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109a Abs 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen haben, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen:

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