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VwGH: Einschränkungen beim Rechtsbehelfs-Begriff bei der Getränkesteuer

Die erste Seite aktuellÖStZ 2001/737ÖStZ 2001, 353 Heft 15 v. 1.8.2001

Nach nunmehr stRsp des VwGH ist der im Getränkesteuer-Urteil des EuGH vom 9.03.2000 verwendete Begriff Rechtsbehelf möglichst weit zu verstehen. So ist insb eine Berichtigung bzw ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf (vgl zB E 28.09.2000, 2000/16/0338). Der VwGH hatte nunmehr in drei Beschwerdefällen (07.06.2001, 2001/16/0016; 28.06.2001, 2001/16/0225; 28.06.2001, 2001/16/0154) Gelegenheit, abermals zum Begriff des „Rechtsbehelfs“ Stellung zu nehmen.

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