Das Bundesministerium für Finanzen hat jüngst eine Verordnung über Anteile an Pensionsinvestmentfonds (PIFs) erlassen1)). Diese Verordnung
gibt zur Verwunderung Anlass, zumal damit die Absichten des Gesetzgebers betreffend die Behandlung von PIFs auf den Kopf gestellt werden. Wesentlicher Verordnungsinhalt ist die Definition des „unwiderruflichen Auszahlungsplanes“, worauf im vorliegenden Beitrag eingegangen wird.