Der EuGH hat mit Urteil vom 27.04.1999, Rs C-48/97 , Kuwait Petroleum, ausgesprochen, dass die im Rahmen von Werbeaktionen zusätzlich gegen Gutscheine ausgehändigten Gegenstände als Eigenverbrauch zu versteuern sind, und diese zusätzlich abgegebenen Gegenstände auch nicht als „Rabatt“ oder „Rückvergütung“ die Bemessungsgrundlage mindern können. Nach Auffassung des Autors kann diese Rechtsmeinung nicht auf die österreichische Rechtslage übertragen werden.