§ 11 Abs 1 Z 7 EStG normiert, dass im Falle der Übertragung eines Betriebes die Verhältnisse beim Übertragenden sowie beim Erwerber insoweit fortzuführen sind, als es zu einer Buchwertfortführung kommt. Für Umgründungen ist gesetzlich keine eigene Regelung vorgesehen. Im Beitrag wird die Vorgangsweise aus den Grundsätzen zur Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses und den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes abgeleitet.