Nach bisheriger VwGH-Judikatur haben sich sowohl Ausgleich als auch Zwangsausgleich über die Gesellschaft zugunsten der allenfalls nach §§ 9 Abs 1 und 80 Abs 1 haftenden Vertreter ausgewirkt. Die der Gesellschaft aufgrund des Ausgleiches bzw Zwangsausgleiches zukommende Restschuldbefreiung wurde bisher auch auf die Vertreter der Gesellschaft erstreckt. Mit Entscheidung vom 22.09.1999zu 96/15/0049 ist ein verstärkter Senat des VwGH von seiner bisherigen Judikatur abgegangen. Die zur Vertretung berufenen Personen müssen daher uU offene Steuern in voller Höhe begleichen, während die Gesellschaft von einem Teil ihrer Schulden befreit wird. Nach dieser neuen Judikatur entspräche es nicht dem Zweck der Haftungsbestimmungen der §§ 9 und 80 BAO, das Erlöschen der Schuld des Primärschuldners auch auf den Haftungspflichtigen wirken zu lassen.