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Engagement eines italienischen Ensembles mit zwei englischen Solisten (EAS 1642 v 14. 4. 2000)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-Italien, GroßbritannienÖStZ 2000/870ÖStZ 2000, 435 Heft 16 v. 15.8.2000

Schließt ein österr Festivalveranstalter mit einer österr Konzertagentur eine Vereinbarung über den Auftritt eines italienischen Ensembles mit zwei englischen Solisten ab und tritt die Agentur nur als Vermittler in Erscheinung (dh die Verträge kommen über Vermittlung der Agentur zwischen dem Veranstalter und den Ensemblemitgliedern und den englischen Solisten zu Stande), dann trifft den österr Veranstalter die Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG 1988. Die österr Steuer müsste sowohl nach dem DBA-Italien als auch nach dem DBA-Großbritannien bei der Besteuerung in diesen Staaten angerechnet werden. Werden zusätzliche Verträge mit dem italienischen Ensemble und den beiden britischen Solisten abgeschlossen, denen zu Folge die Künstler dem Veranstalter entgeltlich das Recht einräumen, dem ORF die Aufzeichnung und Verwertung zu gestatten, so sind die vom Veranstalter den Künstlern gezahlten Vergütungen gem Art 12 DBA-Italien bzw Art 12 DBA-Großbritannien in Österreich auf der Grundlage von Ansässigkeitsbescheinigungen der genannten Staaten von der Besteuerung zu entlasten. (SWI 2000, 244)

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