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Abzugsfähigkeit von Aussetzungszinsen (EZ) als Nebenansprüche (Nebengebühren) zu Personensteuern?

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 2000/799ÖStZ 2000, 399 Heft 15 v. 1.8.2000

KStG 1988:§§ 7 Abs 2; 12 Abs 1 Z 6, EStG 1988:§§ 4 bis 14, BAO:§§ 3 Abs 2 lit d; 212 u 212a

Die Bw, eine in der Rechtsform der reg Gen mbH betriebene Kreditgen, wendet sich in ihrer Berufung betr KSt 1996 u 1997 gegen die außerbil Hinzurechnung rückgestellter EZ für offene Berufungen betr KSt 1991 u 1992. Ausgeführt wird, die Nichtabzugsfähigkeit von EZ lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten (ausschl persönl Kommentarmeinungen). Ua wurde auf Abschn 70 Abs 1 u 2 EStR 84 sowie die E des BFH vom 23.11.1988, I R 180/95, verwiesen. Die Bw sei als sorgfältiger Kaufmann verpflichtet, iS einer Gewinnoptimierung bei Aussicht auf pos Berufungserledigung eine AE zu beantragen. Die betriebl Voraussetzung für die rückgestellten EZ sei gegeben (Reinertrag nach Kundenkreditgewährung u Refinanzierung bzw EZ: 4 bis 5,5 %). Vertrete die Beh aber die Rechtsansicht, die EZ bzw die Bildung einer RSt für EZ seien keine BA, so würden die entspr Zinserträge steuerfreie Einnahmen darstellen.

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