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Anwendbarkeit der „Opfertheorie“ bei einem abgerissenen Altgebäude

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 2000/798ÖStZ 2000, 398 Heft 15 v. 1.8.2000

EStG 1988: § 8 Abs 4

Wird vom Eigentümer ein seit Jahren in seinem Eigentum stehendes Mietgebäude abgebrochen, um den Bau eines neuen und zweckmäßigeren Gebäudes zu ermöglichen, dann sind der Restbuchwert des bisherigen Gebäudes (540.000S) und die Abbruchkosten (30.000S) bei einem wirtschaftlich noch verwendbaren Gebäude zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zu aktivieren („Opfertheorie“). Die Absetzung des Restbuchwertes eines abgerissenen Altgebäudes für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei gleichzeitiger Errichtung eines neuen Ersatzgebäudes kommt nur in Betracht, wenn das Gebäude unbenutzbar, dh abbruchreif geworden ist. Allein der Umstand, dass die Ferienwohnungen auch noch in der Wintersaison 1994/95 vermietet wurden, zeigt, dass das Altgebäude bis zu seinem Abbruch im Sommer 1995 verwendbar war und im Rahmen der Vermietungstätigkeit auch tatsächlich bis zuletzt verwendet wurde. Dies spricht für die „Opferung“ noch funktionsfähiger Bausubstanz. Vorgelegten Gutachten ist überdies zu entnehmen, dass das Altgebäude keineswegs baufällig (abbruchreif) war, sondern durchaus einer Sanierung hätte unterzogen werden können. Wie der Abgabepflichtige selbst betonte, sei er auf Grund der vorhandenen - wenn auch schwer wiegenden - Baumängel lediglich vor die Wahl gestellt worden, eine Generalsanierung oder einen Abriss des Altgebäudes mit anschließendem Neubau durchzuführen. Indem er sich aus rein wirtschaftlichen Gründen gegen die Durchführung einer durchaus möglichen Generalsanierung und für den Abbruch des Altgebäudes entschieden hat, hat er damit das bestehende Haus, das zum Abbruchszeitpunkt einen nicht unbeträchtlichen Zeitwert von über 1 Mio Schilling aufgewiesen hat, „geopfert“. Ob bei der gegebenen Sachlage der Abbruch des Altgebäudes mit anschließendem Neubau wirtschaftlich sinnvoller war, kann für die Frage der Anwendung der „Opfertheorie“ dahingestellt bleiben (VwGH vom 26.04.1989, Zl 89/14/0027). Mit dem Neubau wurde schließlich auch die Möglichkeit einer zweckmäßigeren, den Erfordernissen der heutigen Zeit angepassten Vermietung von Ferienwohnungen geschaffen. So wurde an Stelle des abgerissenen Objektes (mit zwei kleinen Ferienwohnungen und einer Nutzfläche von lediglich 40m2/Wohnung) um Neubaukosten von 8 Mio Schilling ein wesentlich größeres Gebäude errichtet, in dem drei geräumigere Appartements von je 70 bis 80 m2 der Vermietung zugänglich gemacht wurden. Zudem wurde im Kellergeschoss eine Tiefgarage für ca 11 Autoabstellplätze errichtet (das Altgebäude war demgegenüber nicht unterkellert).

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