(Novacek, RdW 10/1998, 645)
Der VwGH bestätigte die Verhängung von Finanzstrafen wegen fahrlässiger Verkürzung von Eingangsabgaben, obwohl noch vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Vorschreibung der den Gegenstand des Finanzstrafverfahrens bildenden Eingangsabgaben aufgrund einer dagegen eingebrachten Berufung wieder aufgehoben war. Im Beitrag wird die Tragweite dieser Entscheidung untersucht.
Finanzstrafe