( Arnold , ÖStZ 20/1998, 520 )
Nach Auffassung des Autors kommt der persönlich Haftende dann als unmittelbarer Täter in Betracht, wenn er selbst zur Einbehaltung und Abfuhr der Abgaben verpflichtet ist oder ihm selbst ausnahmsweise das materielle Abgabengesetz in Bezug auf die Abgabe eine Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht auferlegt.
Haftung