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Kapitalherabsetzung und Rückzahlung nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 32 Z 3 EStG) unter besonderer Berücksichtigung der Einziehung von Aktien (Ludwig, RdW 7/1999, 497)

ArtikelrundschauEinkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 1999, 489 Heft 18 v. 15.9.1999

Der Autor hält als Ergebnis seiner Betrachtungen fest, daß zu den Voraussetzungen des § 32 Z 3 EStG sowohl ein zeitlicher als auch betragsmäßiger Zusammenhang gehören. Gesellschaftereinlagen können auch innerhalb der Zehnjahresfrist nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln steuerneutral im Sinne des § 4 Abs 12 EStG rückgeführt werden. Der Erwerb eigener Aktien mit nachfolgender Kapitalherabsetzung unterliegt nicht dem § 32 Z 3 EStG. Das steuerliche Evidenzkonto bleibt unverändert.

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