Nach Ansicht der Autoren sei eine vollständige Gleichstellung der Beteiligungsveräußerungen aus dem Betriebsvermögen mit jenen aus dem Privatvermögen auch nach dem AbgÄG 1998 noch immer nicht erreicht. Während nämlich die lit b des § 37 Abs4 Z 2 EStG nicht zwischen inländischen und ausländischen Gesellschaften differenziere, lasse die lit a die Halbsatzbesteuerung nur für inländische Beteiligungen zu.