Führt ein gemeinnütziger Sportverein gesellige Veranstaltungen durch, so stellt sich die Frage, ob noch ein (begünstigungsunschädlicher) entbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 1 BAO vorliegt. Der Autor behandelt diese von großer Einzelfallbezogenheit geprägte Thematik anhand eines konkreten Berufungsfalles und stellt einen möglichen "Prüfungskatalog" vor.