Im Beitrag werden geleistete Anzahlungen auf ihre Eignung hin, stille Reserven nach § 12 EStG aufzunehmen, untersucht. Als Ergebnis der Überlegungen wird festgehalten, dass die geleistete Anzahlung auf immaterielle Vermögensgegenstände oder Sachanlagen ein unkörperliches Wirtschaftsgut des (steuerlichen) Anlagevermögens darstelle und daher als ein stille Reserven aufnehmendes Wirtschaftsgut in Betracht komme.