Im Erkenntnis vom 9. 7. 1997, 95/13/0110, äußert sich der VwGH insbesondere zu der Frage, wie die Voraussetzung der Verfolgung "ausschließlich" wissenschaftlicher Zwecke mit den übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG in Einklang zu bringen ist. Im Beitrag werden die wesentlichen Entscheidungsgründe samt Anmerkungen wiedergegeben.