Der Autor befasst sich mit dem Urteil des BFH (BStBl II 197, 301), wonach verdeckte Gewinnausschüttungen auf der Ebene der Körperschaft von einer Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter bzw eine Person mit beherrschendem Einfluss unabhängig zu sehen seien, und zieht daraus die Konsequenz, dass Vorteilszuwendungen an Dritte nicht zwingend dem Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen seien.