Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 17. 9. 1997, 92/13/0106, entschieden, dass eine nachträgliche Minderung des Veräußerungspreises aus einer (Teil-)Betriebsveräußerung wegen Nichterreichens bestimmter Umsatzgrößen als nachträgliche negative Einkünfte zu erfassen sind. Im Beitrag werden die wesentlichen Entscheidungsgründe mit Anmerkungen wiedergegeben.