UStG 1972: § 10 Abs 2 Z 19 , UStG 1994: § 10 Abs 2 Z 12
Gegen die Anwendung des Normalsteuersatzes auf die aus Flügen - „Fahrten“ - mit einem Heißluftballon erzielten Entgelte wendet sich der Bw ua mit der Begründung, der Begriff „Verkehrsmittel aller Art“ umfasse nach der Systematik des UStG 1972 bzw 1994 auch Luftfahrzeuge iSd § 6 Z 5 UStG 1972 bzw § 6 Abs 1 Z 3 UStG 1994 und sei die Verhinderung von Tariferhöhungen mit Rücksicht auf die Bedeutung Österreichs als Fremdenverkehrsland das Motiv für die begünstigte Personenbeförderung.