EStG 1988, § 22 Z 2 oder § 23
Im Streitfall umfasste die aufgrund eines (mündlichen) Werkvertrages durchgeführte Tätigkeit des Bw für ein Realitätenbüro einzelne Leistungen bezüglich mehrerer Liegenschaften, uzw die Verfassung von Aufträgen und die Überwachung der in Auftrag gegebenen Arbeiten im Namen der Immobilienverwaltung, organisatorische Begleitmaßnahmen bei Mieterwechsel (Wohnungsbegehungen, Stromzähleran- und -abmeldungen, Festlegung der durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten), Kautionsabrechnungen, die Vorbereitung für Anbotsausschreibungen (bei Mieterwechsel oder bei Schadensanzeigen an die Verwaltung), Besprechungen mit Professionisten sowie mit Mietern und Hauseigentümern bzw weiters Angelegenheiten einer künftigen Hausverwaltung, wie die Installierung des Fernwärmeanschlusses und dessen Abrechnungsmodalitäten, der zentralen Schlüsselanlage, sowie Grundlagenarbeiten und diverse Besprechungen zur Erstellung des Parifizierungsgutachtens.