Im Oktober 1997 wurde die neue Vorschrift des § 50 c Abs 11 dEStG geschaffen, wonach nunmehr der Erwerber sämtlicher Anteile an einer GmbH den Gewinn versteuern muss, den die Anteilsveräußerer nicht zu versteuern brauchten. Diese Auswirkung habe in der deutschen Beratungspraxis wiederum zu Gestaltungsüberlegungen geführt, deren jeweiliger Kern im Beitrag dargestellt wird.