Die Anschaffungskosten für eine ausgeräumte Schottergrube, die als Mülldeponie dienen sollte, hat der VwGH - unter Verweis auf seine Judikatur zum Standortvorteil - als Anschaffungskosten des Grund und Bodens behandelt. Nach Ansicht des Autors führe sowohl die Auffassung zur Mülldeponie wie jene zum Standortvorteil zu untragbaren Ergebnissen und widerlege sich damit selbst.