Da der Vermieter im Falle der Inanspruchnahme des - im Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 1998 vorgesehenen - Abgeltungsbetrages die Möglichkeit verliere, die Instandsetzungsaufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen, drohe ihm eine „Steuerfalle“: Die späteren Abschreibungen kürzen die Einnahmen nicht mehr; die Kapitalrückzahlungen müssen daher aus den voll versteuerten Einnahmen getilgt werden.