Das AbgÄG 1997 brachte eine Öffnung des Gemeinnützigkeitsrechtes zugunsten gemeinnütziger Tätigkeiten inländischer Körperschaften im Ausland bzw ausländischer Körperschaften im Inland. Die legistische Umsetzung habe aber in manchen Punkten Unklarheiten zur Folge, auf die im Beitrag eingegangen wird.