Im Mahnschreiben vom 5. März 1998, (ÖStZ 1998, 197) rügt die Kommission, dass die österreichische Gesetzgebung insofern gegen Artikel 11 Teil C Absatz 1 der 6. Richtlinie verstößt, als dem Aussteller eines Preisnachlassgutscheines nicht gestattet wird, seine Besteuerungsgrundlage zu berichtigen, wenn er einen Teil des Preises eines von ihm hergestellten Gegenstandes dem Endverbraucher entweder direkt oder über einen Einzelhändler erstattet hat.