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Personalgestaltung - Verlagerung des Leistungsortes

Die erste Seite aktuellÖStZ 1998, 437 Heft 17 v. 1.9.1998

Nach dem UStG 1994 zählt die Personalgestaltung zu den sog Katalogleistungen (§ 3a Abs 10 Z 8 UStG 1994). Der Ort der Leistung bestimmt sich damit nach dem Empfängerort (§ 3a Abs 9 UStG 1994) oder nach dem Unternehmerort (§ 3a Abs 12 UStG 1994).

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