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Mitteilungsverpflichtung gem § 109a Abs 5 EStG 1988 für das Jahr 1996

Erlässe des BMFÖStZ 1997, 126 Heft 6 v. 15.3.1997

EStG 1988: § 109a Abs 5

In Anbetracht der erstmaligen Übermittlung von Mitteilungen gem § 109a Abs 5 EStG im Jahr 1997 gelten Mitteilungen für das Jahr 1996 auch dann als rechtzeitig übermittelt, wenn sie spätestens am 2. April 1997 eingebracht werden.

BMF , 07.02.1997

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