Der folgende Beitrag analysiert, inwieweit die Einlagenrückzahlung iSd§ 4 Abs 12 EStGbei körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnissen zum Tragen kommt. Dabei ist sowohl die Behandlung von Ergebnisabführungsverträgen als auch die Beurteilung von „Dividendengarantien“ des Organträgers an Minderheitsgesellschafter des Organs zu untersuchen.