Auf die Vorteile der von Österreich abgeschlossenen DBA können sich nur Steuerpflichtige berufen, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Ist der Steuerpflichtige in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig, entfällt der Abkommensschutz. Der Autor untersucht, inwieweit diese Praxis mit EU-Recht übereinstimmt, und kommt zum Schluss, dass aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes Österreich auch den beschränkt Steuerpflichtigen die Vorteile der österreichischen DBA zu gewähren habe.