Nach Auffassung der Finanzverwaltung besteht im Verhältnis zum Ausland eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Nach der jüngeren Rsp des VwGH hat die Finanzverwaltung zunächst den Amtshilfeweg zu beschreiten, soweit Möglichkeiten der internationalen Amtshilfe zur Verfügung stehen. Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen komme erst dann zum Tragen, wenn diese Versuche vergeblich sind. Der Autor nimmt in seinem Beitrag zu dieser Entwicklung Stellung.